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Wir erstellen regelmäßig die laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen für unsere Mandanten. Zu unseren Leistungen gehören u.a. die elektronische Versendung der relevanten Daten an die Finanzbehörden und die Meldung an die Sozialversicherungsträger.
Wir erstellen regelmäßig die laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen für unsere Mandanten.
Zu unseren Leistungen gehören u.a. die elektronische Versendung der relevanten Daten an die Finanzbehörden und die Meldung an die Sozialversicherungsträger.
Selbstverständlich können wir Sie auch bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen unterstützen.
Anbei finden Sie von uns ausgesuchte und hier kurz skizzierte Informationen zu Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Lassen Sie sich zu diesen Themen von uns beraten.
Mindestlohn
Zum 1. Januar 2015 wird erstmalig bundesweit ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von
EUR 8,50 brutto pro Zeitstunde eingeführt.
Es wird davon ausgegangen, dass die Zollverwaltung und die Sozialversicherungsträger kontrollieren werden, ob der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben einhält. Soweit die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten werden, kann es zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und zu Geldbußen bis EUR 500.000 kommen.
Aufzeichnungspflichten
Ab dem 1. Januar 2015 müssen Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit von Minijobbbern, kurzfristigen Beschäftigten und Arbeitnehmern in bestimmten Wirtschaftsbereichen spätestens bis zum siebten Tag, der auf die Arbeitsleistung folgt, aufzeichnen.
Ausnahmen gibt es z.B. für Auszubildende.
Spezielle zeitliche Ausnahmen gibt es z.B. für bestimmte Branchen, die bereits einen Tarifvertrag abgeschlossen haben.
Sofortmeldung
Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche seit dem 1.1.2009 die gesetzliche Pflicht neue Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung elektronisch an das Rechenzentrum der Deutschen Rentenversicherung Bund zu melden (sogenannte Sofortmeldung). Weitere Informationen finden Sie u.a. auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.
Für folgende Wirtschaftsbranchen ist eine Sofortmeldung erforderlich:
Die Sofortmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Zur Erleichterung der Identitätsfeststellung ist eine Mitführungspflicht für Personaldokumente (Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz) eingeführt worden. Da der Versicherungsausweis nicht fälschungssicher ist, muss dieser nicht mehr mitgeführt werden. Die Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer schriftlich über die Mitführungspflicht aufzuklären und müssen den Nachweis über die Aufklärung zu den Lohnunterlagen nehmen.
Sie können die Sofortmeldung selbst vornehmen. Z.B. bei der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung im Bereich sv.net.
Während unserer Bürozeiten können wir die Sofortmeldung für Sie erstellen. Um einen reibungslosen Ablauf zu garantieren, senden Sie uns bitte eine Email oder ein Fax mit den erforderlichen Daten. Rufen Sie uns bitte zusätzlich spätestens am Vortag der Beschäftigungsaufnahme bis 12 Uhr an: Kontakt.
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Fax: +49 40 300 687 671
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