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Das Honorar für die Lohnbuchführungen ist in § 34 StBVV geregelt. Gemäß der StBVV werden die Gebühren für diese Dienstleistungen entweder pro Arbeitnehmer oder nach der Zeitgebühr berechnet. Beispielhaft haben wir hier für Sie die von uns in diesem Bereich angebotenen Dienstleistungen und das dazugehörige Honorar aufgeführt:
Lohnbuchführung | Wert | Honorar (netto) |
---|---|---|
Erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten, An- und Abmeldungen der Arbeitnehmer bei der Krankenkasse(§ 34 I StBVV) | je Arbeitnehmer | 16,00 € |
Gehalts- bzw. Lohnabrechnung, monatlich (§ 34 II StBVV) | je Arbeitnehmer | 25,00 € |
Lohnsteuerbescheinigungen, Anträge nach Lohnfortzahlungsgesetz, Verdienstbescheinigungen (Zeitgebühr gemäß § 34 V StBVV) | je Arbeitnehmer | 30,00 € bis 60,00 € |
Ersteinrichtung Lohnbuchführung:
Bevor wir mit der eigentlichen Tätigkeit für Sie, nämlich der ersten Lohnbuchführung, beginnen können, ist das Finanzamt davon in Kenntnis zu setzen. Des Weiteren beantragen wir für Sie eine Betriebsnummer. Ferner nehmen wir für Sie die Meldung zur Berufsgenossenschaft vor. Wir legen Ihre Mandanten-Stammdaten bei uns in dem Datev-Programm LODAS an. Diese sogenannte Ersteinrichtung Lohnbuchführung berechnen wir nach Zeitgebühren. Erfahrungsgemäß beansprucht die Ersteinrichtung mindestens 4 halbe Stunden. Diese rechnen wir mit netto 60,00 € je angefangene halben Stunde ab. Hinzu kommen noch die Auslagen mit pauschal netto 20,00 €. Insgesamt berechnen wir damit einmalig mindestens 260,00 € netto.
Weitere Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich Lohnbuchführung:
Weitere Tätigkeiten im Bereich Lohnbuchführung berechnen wir gemäß der Zeitgebühr nach § 34 V StBVV. Wir berechnen netto 60,00 € je angefangene halben Stunde zuzüglich Auslagen..
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