Hilfeleistung bei der Erfüllung der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Die Vergütungen für die Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind in § 33 StBVV und in Tabelle C (Buchführungstabelle) geregelt. Berechnungsgrundlage für das Honorar ist der sogenannte Gegenstandswert. Gegenstandswert für die Hilfeleistung bei der Erfüllung der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ist der Jahresumsatz oder der höhere Aufwand. Zuzüglich wird eine Auslagenpauschale in Höhe von netto 20,00 € berechnet. Nachfolgend finden Sie drei verschiedene Beispiele für die Berechnung der Hilfeleistung bei der Erfüllung der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten:

Hilfeleistung bei der Erfüllung der steuerlichen 
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Gegenstands-
wert bis

Volle Gebühr
(10/10)

RahmenAnsatz, z.B.Honorar (netto)
Finanzbuchführung, monatlich200.000 €259,00 €2/10 - 12/108/10207,20 €
Finanzbuchführung, monatlich500.000 €483,00 €2/10 - 12/108/10386,40 €
Finanzbuchführung, monatlich1.000.000 €823,00 €2/10 - 12/108/10658,40 €
Finanzbuchführung, monatlich3.000.000 €2.183,00 €2/10 - 12/108/101.746,40 €
Finanzbuchführung, monatlich5.000.000 €3.543,00 €2/10 - 12/108/102.807,20 €
Finanzbuchführung, monatlich10.000.000 €6.943,00 €2/10 - 12/108/105.554,40 €

 

Unser Mindest-Honorar:
Wir arbeiten auch gerne für Mandanten mit geringeren Umsätzen. Wir berechnen bei monatlich zu erstellenden Aufzeichnungen und Buchhaltungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen mindestens netto 250,00 € pro Monat plus pauschal netto 20,00 € für Auslagen pro Monat, also insgesamt netto 270,00 € pro Monat.

Ersteinrichtung Buchführung:
Bevor wir mit der eigentlichen Tätigkeit für Sie, nämlich der Buchführung, beginnen können, ist das Finanzamt davon in Kenntnis zu setzen. Des Weiteren werden Sie bei uns als Mandant in dem Datev-Programm Kanzlei- Rechnungswesen angelegt. Diese sogenannte Ersteinrichtung der Buchführung berechnen wir nach Zeitgebühren. Erfahrungsgemäß beansprucht die Ersteinrichtung mindestens 4 halbe Stunden. Diese rechnen wir mit netto 60,00 € je angefangene halben Stunde ab. Hinzu kommen noch die Auslagen mit pauschal netto 20,00 €. Insgesamt berechnen wir damit einmalig mindestens 260,00 € netto.

Weitere Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich Buchführung:
Für weitere Tätigkeiten im Bereich Buchführung, wie z.B. der Belegsortierung, berechnen wir netto 60,00 € je angefangene halben Stunde zuzüglich Auslagen.


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